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Satzung des Bildungs- und Förderungswerk der EVG e.V.
§ 1
Name, Sitz, Bezeichnungen
1. Der Verein führt den Namen "Bildungs- und Förderungswerk der EVG e.V."
(Kurzbezeichnung:BFW-EVG).
Er ist unter der Nummer 5639 beim Vereinsregister des Amtsgerichts Frankfurt a.M. eingetragen.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Frankfurt am Main.
3. Geschlechtsneutrale Bezeichnungen wie Mitglied, Partner oder Angehöriger in
dieser Satzung beziehen sich stets auf Frauen und Männer in gleicher Weise.
Nachfolgend ist mit Gewerkschaft stets die Eisenbahn- und Verkehrsgewerkschaft gemeint.
Mit „Landesverbände“ sind die Landesverbände der Gewerkschaft nach dem Stand bei
Inkrafttreten dieser Satzung gemeint.
§ 2
Vereinszweck
1. Der Verein will die sozialen Belange, die allgemeinen und beruflichen Kenntnisse, die kulturellen
und die gesellschaftlichen Belange seiner Mitglieder wahren und fördern.
2. Dazu dient insbesondere die Durchführung einer Gruppen-Sterbegeldversicherung nach den
besonderen Versicherungsbestimmungen sowie die Durchführung von Bildungsveranstaltungen
und die Herausgabe von Broschüren ("BFW-Ratgeber").
3. Der Verein will weitere Gruppenverträge zur privaten und persönlichen Vorsorge seiner Mitglieder
abschließen und durchführen.
§ 3
Mitglieder
1. Mitglieder des Vereins können alle Mitglieder der Gewerkschaft werden.
2. Ehepartner von Gewerkschaftsmitgliedern können Mitglieder des Vereins werden unabhängig
davon, ob das jeweilige Gewerkschaftsmitglied ebenfalls Mitglied des Vereins ist.
3. Lebenspartner von Gewerkschaftsmitgliedern sind Ehepartnern gleichgestellt, sofern beide
Lebenspartner Mitglied des Vereins werden und die Beiträge gemeinsam entrichten.
4. Kinder und weitere Familienangehörige von Gewerkschaftsmitgliedern können Mitglied des
Vereins werden, sofern sie beim Beitritt in den Verein wirtschaftlich nicht selbständig sind.
§ 4
Beginn der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft ist freiwillig.
2. Das Mitglied muss seinen Beitritt zum Verein schriftlich erklären.
3. Über die Aufnahme des Mitglieds entscheidet der Vorstand.
4. Die Mitgliedschaft beginnt am 1. des Monats, für den der erste Mitgliedsbeitrag geleistet wird.
5. Die Versicherungspolice der Gruppensterbegeldversicherung oder der
Gruppenpflegetagegeldversicherung gilt als Mitgliedschaftsnachweis.
§ 5
Ende der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch
- Austritt
- Kündigung seitens des Vereins
- Ausschluss seitens des Vereins
- Tod.
2. Den Austritt kann ein Mitglied schriftlich mit eigenhändiger Unterschrift unter Einhaltung einer
Kündigungsfrist von drei Monaten zum Quartalsende erklären. Die Austrittserklärung muss für
jedes Mitglied einzeln erfolgen und dem Vorstand zugehen.
Im übrigen gilt die Aufgabe der Mitgliedschaft in der Gruppensterbegeldversicherung oder
Gruppenpflegetagegeldversicherung mit Wirkung zu deren Ende als Austritt aus dem Verein.
3. Der Vorstand ist berechtigt, den Mitgliedern nach § 3 Ziff. 1 die Mitgliedschaft zu kündigen, falls
das Mitglied aus der Gewerkschaft ausgetreten oder aus ihr ausgeschlossen worden ist.
Entsprechendes gilt für Mitglieder nach § 3 Ziff. 2-4, wenn das Gewerkschaftsmitglied, über das
die Voraussetzung zur Mitgliedschaft im Verein begründet worden war, aus der Gewerkschaft
ausgetreten oder aus ihr ausgeschlossen worden ist.
4. Der Vorstand ist berechtigt, ein Mitglied aus dem Verein auszuschließen, wenn das Mitglied
- gegen die Satzung verstößt oder
- mitgliedschaftlichen Verpflichtungen nicht nachkommt oder
- die Interessen des Vereins schuldhaft verletzt oder
- durch sein Verhalten das Ansehen des Vereins schädigt.
5. Kündigung oder Ausschluss müssen schriftlich durch den Vorstand unter Angabe der sie
rechtfertigenden Gründe dem Mitglied angekündigt werden. Das betroffene Mitglied hat einen
Monat Zeit zur schriftlichen Stellungnahme. Nach Ablauf dieser Frist entscheidet der Vorstand
endgültig darüber, ob Kündigung oder Ausschluss erfolgen oder nicht.
§ 6
Leistungen
1. Leistungen des Vereins für die Mitglieder erfolgen im Rahmen des Vereinszwecks (§2).
2. Die Mitglieder haben keinen Rechtsanspruch auf bestimmte Leistungen des Vereins.
3. Die Teilnahme an bestimmten Leistungen des Vereins kann von der Zahlung besonderer Entgelte
abhängig gemacht werden. Hierüber beschließt der Vorstand.
4. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Die Vergütung
besonderer Leistungen der Mitglieder für den Verein bleibt davon unberührt.
§ 7
Kostendeckung
1. Die Aufwendungen des Vereins werden aus Mitgliedsbeiträgen, aus Spenden (Zuwendungen)
oder aus Erträgen bestritten.
2. Mitgliedsbeiträge sind für alle Mitglieder einheitlich.
Regelmäßigen Spendern für den Verein können die Spenden bis auf einen für alle spendenden
Mitglieder einheitlichen Restbetrag auf den Mitgliedsbeitrag angerechnet werden.
Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge beschließt die Hauptversammlung.
3. Mitgliedsbeiträge sind monatlich zu entrichten. Der Vorstand kann Mitglieder mit hohem Alter
(ab 85 Jahre) von der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen befreien bzw. im Einzelfall eine von Satz 1
abweichende Entrichtung genehmigen.
4. Mitgliedsbeiträge und Spenden (Zuwendungen) haben grundsätzlich bargeldlos zu erfolgen.
5. Alle Einnahmen und Erträge des Vereins dürfen ausschließlich für die satzungsmäßigen
Vereinszwecke (§ 2) verwendet werden.
6. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 8
Geschäftsjahr, Rechnungsführung und Revision
1. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2. Über die Einnahmen und Ausgaben, die Vermögensbestände und die Verbindlichkeiten wird ein
Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung) durch den Vorstand erstellt.
3. Der Jahresabschluss wird durch einen Wirtschaftsprüfer geprüft, der vom Vorstand bestellt wird.
4. Die Geschäfte des Vereins werden im übrigen von der Revisionskommission der Gewerkschaft
geprüft.
§ 9
Organe und ihre Mitglieder
1. Organe des Vereins sind:
- die Hauptversammlung
- der Vorstand
- der Beirat.
2. Mitglieder der Organe des Vereins müssen Mitglieder nach § 3 Ziff. 1 sein. Sie erhalten für die
Ausübung ihres Amtes keine Vergütung. Die Erstattung üblicher Reisekosten bleibt hiervon
unberührt.
3. Die Amtszeit der Organmitglieder beträgt grundsätzlich fünf Jahre ab dem Zeitpunkt ihrer Bestellung
und der Annahme des Amtes. Die Mitglieder von Organen des Vereins bleiben auch nach Ablauf
ihrer Amtszeit bis zur Bestellung eines Nachfolgers im Amt. Dies gilt entsprechend, wenn ein
einzelnes Amt - gleich aus welchen Gründen - nicht nachbesetzt werden kann. Die Wiederwahl von
Amtsinhabern ist grundsätzlich möglich. Die Regelung dieses Absatzes gilt entsprechend für die
Delegierten.
Für jeden Delegierten der Hauptversammlung ist mindestens ein Ersatzmitglied zur wählen.
Ersatzmitglieder vertreten gewählte Organmitglieder bei zeitweiliger Verhinderung bzw. treten bei
deren vorzeitigem Ausscheiden aus dem Amt an deren Stelle.
4. Die Einzelheiten der Wahl der Delegierten der Hauptversammlung bestimmt die dieser Satzung
als Anlage beigefügte Wahlordnung. Ansonsten gelten, soweit diese Satzung oder deren
Wahlordnung nichts Anderes bestimmt, für Wahlen die einschlägigen Bestimmungen der
Gewerkschaft.
§ 10
Beschlussfassung
1. Organe des Vereins sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Zahl ihrer
stimmberechtigten Mitglieder (oder im Verhinderungsfalle beteiligte Ersatzmitglieder) an der
Abstimmung teilnehmen.
2. Die Mitglieder des jeweiligen Organs fassen ihre Beschlüsse
a) in Form einer Präsenzversammlung mit persönlicher Anwesenheit der Mitglieder,
b) im Wege der elektronischen Kommunikation (Online-Versammlung) und / oder der telefonischen
Abstimmung,
c) im Wege der ergänzenden Briefwahl,
d) ohne Versammlung im Wege eines Umlaufverfahrens.
Die Verfahren können einzeln oder in Kombination eingesetzt werden.
Für die Durchführung der Beschlüsse gelten jeweils die gleichen Voraussetzungen und
Anforderungen nach dieser Satzung, sofern die Satzung an anderer Stelle nichts Abweichendes
regelt.
3. Die Entscheidung über die Art der Beschlussfassung nach vorstehendem Absatz 2 trifft der
Vorstand per einfachem Beschluss.
4. Bei folgenden Beschlüssen der Mitglieder ist zwingend eine Präsenzversammlung erforderlich:
a) für Beschlüsse nach § 13 UmwG,
b) für Beschlüsse zu Aufnahme von Darlehen,
c) für Beschlüsse zur Gründung von Gesellschaften oder zum Erwerb von Beteiligungen an
Kapitalgesellschaften.
5. Wenn die Hauptversammlung nach Beschluss des Vorstandes nicht als Präsenzversammlung
durchgeführt werden soll, können die Mitglieder innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Versand
der Einladung der Durchführung der Online-Versammlung bzw. der Beschlussfassung im
Umlaufverfahren in Textform gegenüber dem Vorstand widersprechen. Für den Widerspruch ist die
einfache Mehrheit der Stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Auf das Widerspruchsrecht sind
die Mitglieder in der Einladung zur Online-Versammlung bzw. in der Aufforderung zum
Umlaufverfahren ausdrücklich hinzuweisen. Wird der Widerspruch mit der Mehrheit der
stimmberechtigten Mitglieder erfolgreich eingelegt, hat der Vorstand unverzüglich eine
Präsenzversammlung vorzubereiten und durchzuführen.
6. Näheres zur technischen Ausgestaltung der Abstimmungsverfahren beschließt der Vorstand.
7. Für satzungsändernde Beschlüsse sowie für die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 3/4
der stimmberechtigten Mitglieder der Hauptversammlung erforderlich. Alle anderen Beschlüsse
werden mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst., sofern in
dieser Satzung nichts Abweichendes geregelt ist.
8. Stimmenthaltung gilt als nicht abgegebene Stimme. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung eines
Antrags.
9. Alle Beschlussfassungen werden nur in ihren Ergebnissen und ohne Namensnennung protokolliert.
10.Soweit in dieser Satzung nichts Anderes bestimmt wird, gelten die Bestimmungen der
Gewerkschaft über Beschlussfassungen entsprechend.
§ 11
Hauptversammlung
1. Die Hauptversammlung findet alle fünf Jahre statt. Sie ist das höchste Organ des Vereins. An ihr
nehmen teil:
- die gewählten Delegierten zur Hauptversammlung
- der Vorstand
- der Beirat
- vom Vorstand oder Beirat geladene Gäste.
2. Stimmberechtigt in der Hauptversammlung sind nur die Delegierten und die Mitglieder des
Beirats.
3. Die Delegierten (und Ersatzdelegierten) werden mindestens drei Monate vor der
Hauptversammlung gemäß Wahlordnung gewählt.
Jeder Landesverband der Gewerkschaft ist mindestens durch einen Delegierten vertreten. Hat der
Verein im jeweiligen Landesverband der Gewerkschaft mehr als 4.000 Mitglieder, so erhöht sich
die Zahl der Delegierten auf zwei. Stichtag für die Mitgliederzahl ist der letzte Halbjahres- oder
Jahresendstand vor der Einberufung der Hauptversammlung.
Wechselt ein Delegierter aus dem Landesverband der Gewerkschaft, in dem er gewählt wurde, in
einen anderen Landesverband der Gewerkschaft, erlischt sein Amt. An seine Stelle tritt der
Ersatzdelegierte.
4. Anträge an die Hauptversammlung müssen mindestens zwei Monate vor der Hauptversammlung
an den Vorstand gerichtet werden. Antragsberechtigt sind Mitglieder des Vorstandes und des
Beirates.
Sonstige Mitglieder des Vereins können Anträge an die Hauptversammlung stellen, wenn die
Anträge per Unterschrift von mindestens 100 weiteren Vereinsmitgliedern unterstützt werden.
5. Initiativanträge in der Hauptversammlung sind zulässig. Sie bedürfen für ihre Zulassung der
Unterstützung durch mindestens ein Zehntel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der
Hauptversammlung.
6. Der Vorstand ist verpflichtet, eine außerordentliche Hauptversammlung (ohne Neuwahl der
Delegierten) einzuberufen, wenn mehr als ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder der
Hauptversammlung dies fordert.
7. Die Hauptversammlung wird unter Angabe der Tagesordnung und der zu beratenden Anträge
vom Vorstand mit einer Ladungsfrist von vier Wochen einberufen.
Unabhängig von der Einladung sollte das Datum der Hauptversammlung mindestens vier Monate vor
der Hauptversammlung bekannt gegeben werden.
Der Vorsitzende des Vereins oder bei dessen Verhinderung einer seiner Stellvertreter leitet die
Hauptversammlung.
8. Die Hauptversammlung hat folgende Aufgaben:
- Sie wählt einen Schriftführer, der nicht Mitglied des Vorstands oder der Hauptversammlung zu
sein braucht.
- Sie nimmt den Geschäfts- und Finanzbericht des Vorstands entgegen.
- Sie beschließt über die Entlastung des Vorstands.
- Sie wählt den Vorstand.
- Sie beschließt über Anträge in der Hauptversammlung und über Satzungsänderungen sowie ggf.
über eine Auflösung des Vereins.
9. Über jede Hauptversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, welches vom Vorsitzenden oder einem
seiner Stellvertreter sowie dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
Das Protokoll muss mindestens enthalten:
- die anlässlich der Hauptversammlung gefassten Beschlüsse in ihrem Wortlaut
- die Abstimmungsergebnisse
- ein namentliches Verzeichnis der Teilnehmer der Hauptversammlung und ihrer Funktion.
§ 12
Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus mindestens vier – höchstens jedoch sieben Mitgliedern.
Nach seiner Konstituierung wählt der Vorstand aus seiner Mitte:
- den Vorsitzenden des Vereins und
- zwei Stellvertreter.
2. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Zum Abschluss von für den Verein verbindlichen Geschäften und Verträgen sowie zur
Geltendmachung von Rechtsansprüchen sind zwei Unterschriften erforderlich, und zwar diejenige
des Vorsitzenden oder eines Stellvertreters und eines weiteren Stellvertreters,
Vorstandsmitgliedes oder eines Geschäftsführers.
3. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er beruft sowohl den Beirat als auch die
Hauptversammlung ein, leitet die Sitzungen und erstattet die erforderlichen Berichte.
4. Der Vorstand kann sich bei der Erfüllung seiner Aufgaben eines oder mehrerer Geschäftsführer(s)
bedienen.
Geschäftsführern kann er Zuständigkeiten übertragen mit folgenden Ausnahmen:
- Entlastung von Geschäftsführern
- Bestellung von Wirtschaftsprüfern und Revisoren.
§ 13
Beirat
1. Der Beirat besteht aus je einem Mitglied aus jedem Landesverband der Gewerkschaft
(unabhängig von der Anzahl der Mitglieder des Vereins in diesem Landesverband).
2. Die Mitglieder (und Ersatzmitglieder) des Beirats werden vom jeweiligen Landesverband der
Gewerkschaft bestellt.
Wechselt das Beiratsmitglied den Landesverband der Gewerkschaft, erlischt sein Amt. Der
Landesverbandsvorstand der Gewerkschaft bestellt ein neues Beiratsmitglied.
3. Der Beirat tritt nach Bedarf, jedoch in der Regel einmal im Jahr zusammen. Er wird vom Vorstand
mit einer Ladungsfrist von zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung geladen.
4. Falls der Vorstand Geschäftsführer bestellt hat, so sind diese in der Sitzung des Beirats ständige
Gäste mit Rederecht.
5. Der Beirat hat folgende Aufgaben:
- Entgegennahme des Geschäfts- und Finanzberichts des Vorstands über den Zeitraum seit der
vorangegangenen Beiratssitzung
- Koordinierung der Werbung des Vereins
- Koordinierung der Betreuung der Mitglieder
- Beratung des Vorstands.
§ 14
Zeitung und Information
1. Das Mitteilungsblatt des Vereins ist die Mitgliederzeitschrift der Gewerkschaft.
2. Bekanntmachungen und Informationen des Vereins für seine Mit-glieder, z.B. Änderungen beim
Vorstand, Änderungen beim Beitragswesen etc., können auch per E-Mail und auf der Homepage
des Vereins unter www.bfw-evg.de erfolgen. Hierzu ist es erforderlich, dass die Mitglieder dem
Verein ihre E-Mail-Adresse bekannt geben.
§ 15
Auflösung des Vereins und Anfall des Vermögens
1. Über eine Auflösung des Vereins beschließt die Hauptversammlung.
2. Im Fall der Auflösung des Vereins sind die Mitglieder des Vorstands Liquidatoren, sofern nicht die
Hauptversammlung besondere Liquidatoren bestellt.
3. Bei Auflösung und Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines Zwecks fällt das
Vereinsvermögen an die Europäische Akademie für umweltorientierten Verkehr, EVA Bildung &
Beratung oder an deren Rechtsnachfolger.
§ 16
Inkrafttreten
1. In dieser Fassung tritt die Satzung auf Beschluss der Hauptversammlung vom 07.12.2020 mit
sofortiger Wirkung in Kraft.
2. § 1 (3) Satz 3, § 9 (3), § 10 (1) bis (10), § 11 (7) Satz 2, § 14 (1) und (2) wurden durch die
außerordentliche Hauptversammlung vom 07.12.2020 neu gefasst
3. § 2 (2) Satz 1, § 9 (3) Satz 1, § 11(1) Satz 1, § 13 (2) Satz 3, § 15(3) Satz 1 wurden durch die
außerordentliche Hauptversammlung vom 23.06.2016 neu gefasst.
4. § 2 wurde durch die außerordentliche Hautversammlung vom 12.04.2011 um Absatz 3 ergänzt.
§ 1 (1) Satz 1, § 1 Satz 2, § 2 (2), § 5 (2), § 11 (3), § 12 (1) Satz 1 sowie § 13 (1), (2) wurden
durch die außerordentliche Hauptversammlung vom 12.04.2011 neu gefasst.
5. § 1 (1) 1. Satz, § 1 (3) 2. Satz sowie § 15 (3) wurden durch die außerordentliche
Hauptversammlung am 14.10.2002 neu gefasst.
6. § 1 (1) 1. Satz sowie § 7 (2) wurden durch die ordentliche Hauptversammlung am 04.09.2001 neu
gefasst.
7. § 12 (1) wurde durch die außerordentliche Hauptversammlung am 14.07.1998 um den ersten Satz
ergänzt und § 1 (1) Satz 1 sowie § 1 (3) Satz 2 wurden durch die außerordentliche
Hauptversammlung am 17.05.2000 neu gefasst.
8. Diese Satzung ersetzt die Satzung vom 21.04.1969 einschließlich der Änderung vom 05.12.1988.
BFW Mitgliedsbeitrag
Mit Wirkung vom 01.01.2017 tritt folgende Regelung zum BFW Mitgliederbeitrag in Kraft:
1. Der einheitliche BFW Mitgliedsbeitrag nach § 7 (2) Satz 1 der BFW Satzung beträgt 4,00 € je
Mitglied und Monat.
2. Für regelmäßige Spender an das BFW werden diese Spenden (nach § 7 Satz 2 der BFW Satzung
bis zum einheitlichen Restbetrag von 1,50 € auf den BFW Mitgliedsbeitrag angerechnet.
3. Auf alle Mitglieder, die keinen Versicherungsbeitrag zur BFW-Gruppensterbegeldversicherung
mehr entrichten müssen, wird unabhängig vom Lebensalter § 7 Satz 2 der BFW Satzung
angewendet. Diese Mitglieder sind demzufolge auch vom BFW Mitgliedsbeitrag freigestellt.
4. Die BFW Mitglieder sind über die neue Beitragsordnung über EVG imtakt zu informieren.“
Satzung/ Wahlordnung/ BFW Mitgliedsbeitrag des Bildungs und Förderungswerk der EVG e.V. (Stand: 23.06.2016)
Wahlordnung
1. Der Vorstand fordert die Landesverbände der Gewerkschaft auf, Wahlvorstände bestellen zu
lassen und innerhalb einer verbindlichen Frist Ort und Zeitpunkt der durchzuführenden
Delegiertenwahl festzulegen.
Die Wahlvorstände bestehen aus dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern, die Mitglied des Vereins
sein müssen. Die Bestellung erfolgt durch den jeweiligen Landesverband der Gewerkschaft.
Die Landesverbände der Gewerkschaft teilen Namen und Anschrift der Vorsitzenden der
Wahlvorstände sowie Ort und Zeitpunkt der Delegiertenwahl dem Vorstand mit.
2. Der Vorstand hat die Vorsitzenden der bestellten Wahlvorstände (mit Namen und Anschrift) sowie
Tagungsort und Tagungszeitpunkt in der Zeitung der Gewerkschaft mindestens zwei Wochen vor
der Delegiertenwahl bekannt zu geben.
3. Vorschlagsberechtigt sind alle Mitglieder des Vereins innerhalb des jeweiligen Landesverbandes
der Gewerkschaft, wobei jeder Wahlvorschlag der Befürwortung (per Unterschrift) durch 50
vorschlagsberechtigte Mitglieder bedarf.
Weiterhin vorschlagsberechtigt sind die jeweiligen Landesverbände der Gewerkschaft.
4. Wahlvorschläge sind unter Angabe des Namens und der Anschrift dem Vorsitzenden des
zuständigen Wahlvorstandes bis spätestens eine Woche vor der Delegiertenwahl schriftlich zu
unterbreiten.
Jeder Landesverband hat mindestens einen Delegierten und Ersatzdelegierten vorzuschlagen.
Hat der Verein im Landesverband der Gewerkschaft mehr als 4.000 Mitglieder, so ist ein weiterer
Delegierter und Ersatzdelegierter vorzuschlagen.
5. Für die Durchführung der Wahl der Delegierten ist der bestellte Wahlvorstand zuständig.
Bei mehreren Wahlvorschlägen sind diejenigen Kandidaten als Delegierte gewählt, die die
meisten der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten haben. Die Kandidaten mit den
nächsthöchsten Stimmenzahlen gelten in dieser Reihenfolge als die gewählten Ersatzdelegierten.
Die Abstimmung erfolgt mittels Stimmzettel.
Abstimmungsberechtigt sind die im Wahllokal während der Wahlzeit erschienenen Mitglieder des
Vereins aus dem jeweiligen Landesverband der Gewerkschaft.
6. Der Vorsitzende des Wahlvorstandes hat über die Wahl ein Protokoll zu fertigen und dem
Vorstand die Namen und Anschriften der gewählten Delegierten und Ersatzdelegierten
mitzuteilen.
Der Vorstand gibt die Namen und Anschriften der Delegierten und den jeweiligen Landesverband
der Gewerkschaft in der Zeitung der Gewerkschaft bekannt.
Bis zu einer Neuwahl der Delegierten - Wiederwahl ist zulässig - bleibt der Delegierte mit allen
Rechten und Pflichten im Amt.
7. Diese Wahlordnung tritt als Bestandteil der Satzung des Vereins zusammen mit dieser am
27.06.2013 in Kraft.
Absatz (1) wurde durch die außerordentliche Hauptversammlung am 17.05.2000 und durch die
ordentliche Hauptversammlung am 04.09.2001 neu gefasst.
Die Absätze 1 bis 7 wurden durch die außerordentliche Hauptversammlung am 12.04.2011 neu
gefasst. Die Absätze 3 und 7 wurden durch die ordentliche Hauptversammlung am 27.06.2013
neu gefasst.