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Satzung des Bildungs- und Förderungswerk der EVG e.V.

§ 1

Name, Sitz, Bezeichnungen

1. Der Verein führt den Namen "Bildungs- und Förderungswerk der EVG e.V."    
    (Kurzbezeichnung:BFW-EVG).

    Er ist unter der Nummer 5639 beim Vereinsregister des Amtsgerichts Frankfurt a.M. eingetragen.

2. Der Verein hat seinen Sitz in Frankfurt am Main.

3. Geschlechtsneutrale Bezeichnungen wie Mitglied, Partner oder Angehöriger in    
    dieser Satzung beziehen sich stets auf Frauen und Männer in gleicher Weise.

    Nachfolgend ist mit Gewerkschaft stets die Eisenbahn- und Verkehrsgewerkschaft gemeint.

    Mit „Landesverbände“ sind die Landesverbände der Gewerkschaft nach dem Stand bei
    Inkrafttreten dieser Satzung gemeint.

§ 2

Vereinszweck

1. Der Verein will die sozialen Belange, die allgemeinen und beruflichen Kennt­nisse, die kulturellen
    und die gesellschaftlichen Belange seiner Mit­glieder wahren und fördern.

2. Dazu dient insbesondere die Durchführung einer Gruppen-Sterbegeld­versiche­rung nach den
    besonderen Versicherungsbestimmungen sowie die Durchführung von Bildungsveranstaltungen
    und die Herausgabe von Broschüren ("BFW-Rat­geber").

3. Der Verein will weitere Gruppenverträge zur privaten und persönlichen Vorsorge seiner Mitglieder
    abschließen und durchführen.

§ 3

Mitglieder  

1. Mitglieder des Vereins können alle Mitglieder der Gewerkschaft werden.

2. Ehepartner von Gewerkschaftsmitgliedern können Mitglieder des Vereins wer­den unabhängig
    davon, ob das jeweilige Gewerkschaftsmitglied eben­falls Mit­glied des Vereins ist.

3. Lebenspartner von Gewerkschaftsmitgliedern sind Ehepartnern gleich­gestellt, sofern beide
    Lebenspartner Mitglied des Vereins werden und die Beiträge gemeinsam entrichten.

4. Kinder und weitere Familienangehörige von Gewerkschaftsmitgliedern kön­nen Mitglied des
    Vereins werden, sofern sie beim Beitritt in den Verein wirt­schaftlich nicht selbständig sind.

§ 4

Beginn der Mitgliedschaft  

1. Die Mitgliedschaft ist freiwillig.

2. Das Mitglied muss seinen Beitritt zum Verein schriftlich erklären.

3. Über die Aufnahme des Mitglieds entscheidet der Vorstand.

4. Die Mitgliedschaft beginnt am 1. des Monats, für den der erste Mitglieds­beitrag geleistet wird.

5. Die Versicherungspolice der Gruppensterbegeldversicherung oder der
    Gruppenpflegetagegeldversicherung gilt als Mit­glied­schaftsnachweis.

§ 5

Ende der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch

-   Austritt

-   Kündigung seitens des Vereins

-   Ausschluss seitens des Vereins

-   Tod.

2. Den Austritt kann ein Mitglied schriftlich mit eigenhändiger Unterschrift unter Ein­haltung einer
    Kündigungsfrist von drei Monaten zum Quartalsende erklären. Die Austrittserklärung muss für
    jedes Mitglied einzeln erfolgen und dem Vor­stand zugehen.

    Im übrigen gilt die Aufgabe der Mitgliedschaft in der Gruppensterbegeld­versiche­rung oder
    Gruppenpflegetagegeldversicherung mit Wirkung zu deren Ende als Austritt aus dem Verein.

3. Der Vorstand ist berechtigt, den Mitgliedern nach § 3 Ziff. 1 die Mitglied­schaft zu kündigen, falls
    das Mitglied aus der Gewerkschaft ausgetreten oder aus ihr aus­geschlossen worden ist.
    Entsprechendes gilt für Mitglieder nach § 3 Ziff. 2-4, wenn das Gewerkschaftsmitglied, über das
    die Voraus­setzung zur Mitglied­schaft im Verein begründet worden war, aus der Gewerkschaft
    ausgetreten oder aus ihr ausgeschlossen worden ist.

4. Der Vorstand ist berechtigt, ein Mitglied aus dem Verein auszuschließen, wenn das Mitglied

-   gegen die Satzung verstößt oder

-   mitgliedschaftlichen Verpflichtungen nicht nachkommt oder

-   die Interessen des Vereins schuldhaft verletzt oder

-   durch sein Verhalten das Ansehen des Vereins schädigt.

5. Kündigung oder Ausschluss müssen schriftlich durch den Vorstand unter Angabe der sie
    rechtfertigenden Gründe dem Mitglied angekündigt werden. Das betrof­fene Mitglied hat einen
    Monat Zeit zur schriftlichen Stellung­nahme. Nach Ablauf dieser Frist entscheidet der Vorstand
    endgültig darüber, ob Kündigung oder Ausschluss erfolgen oder nicht.

§ 6

Leistungen

1. Leistungen des Vereins für die Mitglieder erfolgen im Rahmen des Vereins­zwecks (§2).

2. Die Mitglieder haben keinen Rechtsanspruch auf bestimmte Leistungen des Ver­eins.

3. Die Teilnahme an bestimmten Leistungen des Vereins kann von der Zahlung beson­derer Entgelte
    abhängig gemacht werden. Hierüber beschließt der Vor­stand.

4. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Die Ver­gütung
    besonderer Leistungen der Mitglieder für den Verein bleibt davon unberührt.

§ 7

Kostendeckung

1. Die Aufwendungen des Vereins werden aus Mitgliedsbeiträgen, aus Spen­den (Zuwendungen)
    oder aus Erträgen bestritten.

2. Mitgliedsbeiträge sind für alle Mitglieder einheitlich.

    Regelmäßigen Spen­dern für den Ver­ein können die Spenden bis auf einen für alle spen­denden
    Mitglieder einheit­lichen Restbetrag auf den Mitgliedsbeitrag angerechnet werden.

    Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge beschließt die Hauptversammlung.

3. Mitgliedsbeiträge sind monatlich zu entrichten. Der Vorstand kann Mitglie­der mit hohem Alter
    (ab 85 Jahre) von der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen befreien bzw. im Einzelfall eine von Satz 1
    abweichende Entrichtung geneh­migen.

4. Mitgliedsbeiträge und Spenden (Zuwendungen) haben grundsätzlich bar­geld­los zu erfolgen.

5. Alle Einnahmen und Erträge des Vereins dürfen ausschließlich für die sat­zungs­mäßigen
    Vereinszwecke (§ 2) verwendet werden.

6. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
    hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 8

Geschäftsjahr, Rechnungsführung und Revision

1. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2. Über die Einnahmen und Ausgaben, die Vermögensbestände und die Ver­bind­lichkeiten wird ein
    Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlust­rech­nung) durch den Vorstand erstellt.

3. Der Jahresabschluss wird durch einen Wirtschaftsprüfer geprüft, der vom Vor­stand bestellt wird.

4. Die Geschäfte des Vereins werden im übrigen von der Revisionskommission der Gewerkschaft
    geprüft.

§ 9

Organe und ihre Mitglieder

1. Organe des Vereins sind:

-   die Hauptversammlung

-   der Vorstand

-   der Beirat.

2. Mitglieder der Organe des Vereins müssen Mitglieder nach § 3 Ziff. 1 sein. Sie erhalten für die
    Ausübung ihres Amtes keine Vergütung. Die Erstattung üblicher Reisekosten bleibt hiervon
    unberührt.

3. Die Amtszeit der Organmitglieder beträgt grundsätzlich fünf Jahre ab dem Zeitpunkt ihrer Bestellung
    und der Annahme des Amtes. Die Mitglieder von Organen des Vereins bleiben auch nach Ablauf           
    ihrer Amtszeit bis zur Bestellung eines Nachfolgers im Amt. Dies gilt entsprechend, wenn ein         
    einzelnes Amt - gleich aus welchen Gründen - nicht nachbesetzt werden kann. Die Wiederwahl von
    Amtsinhabern ist grundsätzlich möglich. Die Regelung dieses Absatzes gilt entsprechend für die
    Delegierten. 

    Für jeden Delegierten der Hauptversammlung ist mindestens ein Ersatzmit­glied zur wählen.
    Ersatzmitglieder vertreten gewählte Organmitglieder bei zeitweiliger Verhinderung bzw. treten bei
    deren vorzeitigem Ausscheiden aus dem Amt an deren Stelle.

4. Die Einzelheiten der Wahl der Delegierten der Hauptversammlung bestimmt die dieser Satzung
    als Anlage beigefügte Wahlordnung. Ansonsten gelten, soweit diese Satzung oder deren
    Wahlordnung nichts Anderes bestimmt, für Wahlen die einschlägigen Bestimmungen der
    Gewerkschaft.

§ 10

Beschlussfassung

1. Organe des Vereins sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Zahl ihrer 
    stimmberechtigten Mitglieder (oder im Verhinderungsfalle beteiligte Ersatzmitglieder) an der
    Abstimmung teilnehmen.

2. Die Mitglieder des jeweiligen Organs fassen ihre Beschlüsse

a) in Form einer Präsenzversammlung mit persönlicher Anwesenheit der Mitglieder,

b) im Wege der elektronischen Kommunikation (Online-Versammlung) und / oder der telefonischen
    Abstimmung,

c) im Wege der ergänzenden Briefwahl,

d) ohne Versammlung im Wege eines Umlaufverfahrens.

    Die Verfahren können einzeln oder in Kombination eingesetzt werden.

    Für die Durchführung der Beschlüsse gelten jeweils die gleichen Voraussetzungen und
    Anforderungen nach dieser Satzung, sofern die Satzung an anderer Stelle nichts Abweichendes
    regelt.

3. Die Entscheidung über die Art der Beschlussfassung nach vorstehendem Absatz 2 trifft der
    Vorstand per einfachem Beschluss.

4. Bei folgenden Beschlüssen der Mitglieder ist zwingend eine Präsenzversammlung erforderlich:

a) für Beschlüsse nach § 13 UmwG,

b) für Beschlüsse zu Aufnahme von Darlehen,

c) für Beschlüsse zur Gründung von Gesellschaften oder zum Erwerb von Beteiligungen an
    Kapitalgesellschaften.

5. Wenn die Hauptversammlung nach Beschluss des Vorstandes nicht als Präsenzversammlung
    durchgeführt werden soll, können die Mitglieder innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Versand
    der Einladung der Durchführung der Online-Versammlung bzw. der Beschlussfassung im
    Umlaufverfahren in Textform gegenüber dem Vorstand widersprechen. Für den Widerspruch ist die
    einfache Mehrheit der Stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Auf das Widerspruchsrecht sind
    die Mitglieder in der Einladung zur Online-Versammlung bzw. in der Aufforderung zum
    Umlaufverfahren ausdrücklich hinzuweisen. Wird der Widerspruch mit der Mehrheit der
    stimmberechtigten Mitglieder erfolgreich eingelegt, hat der Vorstand unverzüglich eine
    Präsenzversammlung vorzubereiten und durchzuführen.

6. Näheres zur technischen Ausgestaltung der Abstimmungsverfahren beschließt der Vorstand.

7. Für satzungsändernde Beschlüsse sowie für die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 3/4
    der stimmberechtigten Mitglieder der Hauptver­sammlung erforderlich. Alle anderen Beschlüsse
    werden mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst., sofern in
    dieser Satzung nichts Abweichendes geregelt ist.

8. Stimmenthaltung gilt als nicht abgegebene Stimme. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung eines
    Antrags.

9. Alle Beschlussfassungen werden nur in ihren Ergebnissen und ohne Namensnennung protokolliert.

10.Soweit in dieser Satzung nichts Anderes bestimmt wird, gelten die Bestimmungen der
     Gewerkschaft über Beschlussfassungen entsprechend.

§ 11

Hauptversammlung

1. Die Hauptversammlung findet alle fünf Jahre statt. Sie ist das höchste Organ des Vereins. An ihr
    nehmen teil:

-   die gewählten Delegierten zur Hauptversammlung

-   der Vorstand

-   der Beirat

-   vom Vorstand oder Beirat geladene Gäste.

2. Stimmberechtigt in der Hauptversammlung sind nur die Delegierten und die Mit­glieder des
    Beirats.

3. Die Delegierten (und Ersatzdelegierten) werden mindestens drei Monate vor der
    Hauptversammlung gemäß Wahlordnung gewählt.

    Jeder Landesverband der Gewerkschaft ist mindestens durch einen Delegierten ver­tre­ten. Hat der
    Verein im jeweiligen Landesverband der Gewerkschaft mehr als 4.000 Mitglie­der, so erhöht sich
    die Zahl der Delegierten auf zwei. Stichtag für die Mitglieder­zahl ist der letzte Halbjahres- oder
    Jahresendstand vor der Einbe­ru­fung der Hauptversammlung.

    Wechselt ein Delegierter aus dem Landesverband der Gewerkschaft, in dem er gewählt wurde, in
    einen anderen Landesverband der Gewerkschaft, erlischt sein Amt. An seine Stelle tritt der
    Ersatzdelegierte.

4. Anträge an die Hauptversammlung müssen mindestens zwei Monate vor der Hauptversammlung
    an den Vorstand gerichtet werden. Antragsberech­tigt sind Mitglieder des Vorstandes und des
    Beirates.

    Sonstige Mitglieder des Vereins können Anträge an die Hauptversammlung stellen, wenn die
    Anträge per Unter­schrift von mindestens 100 weiteren Vereinsmitgliedern unterstützt werden.

5. Initiativanträge in der Hauptversammlung sind zulässig. Sie bedürfen für ihre Zulassung der   
    Unterstützung durch mindestens ein Zehntel der anwe­senden stimmberechtigten Mitglieder der
    Hauptversammlung.

6. Der Vorstand ist verpflichtet, eine außerordentliche Hauptversammlung (ohne Neuwahl der
    Delegierten) einzuberufen, wenn mehr als ein Drittel der stimm­berechtigten Mitglieder der
    Hauptversammlung dies fordert.

7. Die Hauptversammlung wird unter Angabe der Tagesordnung und der zu bera­tenden Anträge
    vom Vorstand mit einer Ladungsfrist von vier Wochen einberu­fen.

    Unabhängig von der Einladung sollte das Datum der Hauptversammlung mindestens vier Monate vor
    der Hauptversammlung bekannt gegeben werden.

    Der Vorsitzende des Vereins oder bei dessen Verhinderung einer seiner Stellvertreter leitet die
    Hauptversammlung.

8. Die Hauptversammlung hat folgende Aufgaben:

-   Sie wählt einen Schriftführer, der nicht Mitglied des Vorstands oder der Haupt­versammlung zu
    sein braucht.

-   Sie nimmt den Geschäfts- und Finanzbericht des Vorstands entgegen.

-   Sie beschließt über die Entlastung des Vorstands.

-   Sie wählt den Vorstand.

-   Sie beschließt über Anträge in der Hauptversammlung und über Sat­zungs­ände­rungen sowie ggf.
    über eine Auflösung des Vereins.

9. Über jede Hauptversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, welches vom Vorsit­zenden oder einem
    seiner Stellvertreter sowie dem Schriftführer zu unterzeich­nen ist.

    Das Protokoll muss mindestens enthalten:

-   die anlässlich der Hauptversammlung gefassten Beschlüsse in ihrem Wort­laut

-   die Abstimmungsergebnisse

-   ein namentliches Verzeichnis der Teilnehmer der Hauptversammlung und ihrer Funktion.

§ 12

Vorstand  

1. Der Vorstand besteht aus mindestens vier – höchstens jedoch sieben Mitgliedern.

    Nach seiner Konstituierung wählt der Vorstand aus seiner Mitte:

-   den Vorsitzenden des Vereins und

-   zwei Stellvertreter.

2. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

    Zum Abschluss von für den Verein verbindlichen Geschäften und Verträgen sowie zur
    Geltendmachung von Rechtsansprüchen sind zwei Unterschriften erforderlich, und zwar diejenige
    des Vorsitzenden oder eines Stellvertreters und eines weiteren Stellvertreters,
    Vorstandsmitgliedes oder eines Geschäftsführers.

3. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er beruft sowohl den Beirat als auch die
    Hauptversammlung ein, leitet die Sitzungen und erstattet die erforderlichen Berichte.

4. Der Vorstand kann sich bei der Erfüllung seiner Aufgaben eines oder mehre­rer Geschäftsführer(s)
    bedienen.

    Geschäftsführern kann er Zuständigkeiten über­tragen mit folgenden Ausnahmen:

-   Entlastung von Geschäftsführern

-   Bestellung von Wirtschaftsprüfern und Revisoren.

§ 13

Beirat

1. Der Beirat besteht aus je einem Mitglied aus jedem Landesverband der Gewerkschaft
    (unabhängig von der Anzahl der Mitglieder des Vereins in diesem Landesverband).

2. Die Mitglieder (und Ersatzmitglieder) des Beirats werden vom jeweiligen Landesverband der
    Gewerkschaft bestellt.

    Wechselt das Beiratsmitglied den Landesverband der Gewerkschaft, erlischt sein Amt. Der
    Landesverbandsvorstand der Gewerkschaft bestellt ein neues Beiratsmit­glied.

3. Der Beirat tritt nach Bedarf, jedoch in der Regel einmal im Jahr zusammen. Er wird vom Vorstand
    mit einer Ladungsfrist von zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung geladen.

4. Falls der Vorstand Geschäftsführer bestellt hat, so sind diese in der Sitzung des Beirats ständige
    Gäste mit Rederecht.

5. Der Beirat hat folgende Aufgaben:

-   Entgegennahme des Geschäfts- und Finanzberichts des Vorstands über den Zeitraum seit der
    vorangegangenen Beiratssitzung

-   Koordinierung der Werbung des Vereins

-   Koordinierung der Betreuung der Mitglieder

-   Beratung des Vorstands.

§ 14

Zeitung und Information

1. Das Mitteilungsblatt des Vereins ist die Mitgliederzeitschrift der Gewerkschaft.

2.  Bekanntmachungen und Informationen des Vereins für seine Mit-glieder, z.B. Änderungen beim
     Vorstand, Änderungen beim Beitragswesen etc., können auch per E-Mail und auf der Homepage
     des Vereins unter www.bfw-evg.de erfolgen. Hierzu ist es erforderlich, dass die Mitglieder dem
     Verein ihre E-Mail-Adresse bekannt geben.

§ 15

Auflösung des Vereins und Anfall des Vermögens

1. Über eine Auflösung des Vereins beschließt die Hauptversammlung.

2. Im Fall der Auflösung des Vereins sind die Mitglieder des Vorstands Liqui­da­to­ren, sofern nicht die
    Hauptversammlung besondere Liquidatoren bestellt.

3. Bei Auflösung und Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines Zwecks fällt das
    Vereinsvermögen an die Europäische Akademie für umweltorientierten Verkehr, EVA Bildung &
    Beratung oder an deren Rechtsnachfolger.

§ 16

Inkrafttreten

1. In dieser Fassung tritt die Satzung auf Beschluss der Hauptversammlung vom 07.12.2020 mit
    sofortiger Wirkung in Kraft.

2.  § 1 (3) Satz 3, § 9 (3), § 10 (1) bis (10), § 11 (7) Satz 2, § 14 (1) und (2) wurden durch die
     außerordentliche Hauptversammlung vom 07.12.2020 neu gefasst

3. § 2 (2) Satz 1, § 9 (3) Satz 1, § 11(1) Satz 1, § 13 (2) Satz 3, § 15(3) Satz 1 wurden durch die
    außerordentliche Hauptversammlung vom 23.06.2016 neu gefasst.

4. § 2 wurde durch die außerordentliche Hautversammlung vom 12.04.2011 um Absatz 3 ergänzt.
    § 1 (1) Satz 1, § 1 Satz 2, § 2 (2), § 5 (2), § 11 (3), § 12 (1) Satz 1 sowie § 13 (1), (2) wurden
    durch die außerordentliche Hauptversammlung vom 12.04.2011 neu gefasst.

5. § 1 (1) 1. Satz, § 1 (3) 2. Satz sowie § 15 (3) wurden durch die außerordentliche
    Hauptversammlung am 14.10.2002 neu gefasst.

6. § 1 (1) 1. Satz sowie § 7 (2) wurden durch die ordentliche Haupt­ver­sammlung am 04.09.2001 neu
    gefasst.

7. § 12 (1) wurde durch die außerordentliche Hauptversammlung am 14.07.1998 um den ersten Satz
    ergänzt und § 1 (1) Satz 1 sowie § 1 (3) Satz 2 wurden durch die außerordentliche
    Hauptversammlung am 17.05.2000 neu gefasst.

8. Diese Satzung ersetzt die Satzung vom 21.04.1969 einschließlich der Ände­rung vom 05.12.1988.

BFW Mitgliedsbeitrag

Mit Wirkung vom 01.01.2017 tritt folgende Regelung zum BFW Mitgliederbeitrag in Kraft:

1. Der einheitliche BFW Mitgliedsbeitrag nach § 7 (2) Satz 1 der BFW Satzung beträgt 4,00 € je
    Mitglied und Monat.

2. Für regelmäßige Spender an das BFW werden diese Spenden (nach § 7 Satz 2 der BFW Satzung
    bis zum einheitlichen Restbetrag von 1,50 € auf den BFW Mitgliedsbeitrag angerechnet.

3. Auf alle Mitglieder, die keinen Versicherungsbeitrag zur BFW-Gruppensterbegeldversicherung
    mehr entrichten müssen, wird unabhängig vom Lebensalter § 7 Satz 2 der BFW Satzung
    angewendet. Diese Mitglieder sind demzufolge auch vom BFW Mitgliedsbeitrag freigestellt.

4. Die BFW Mitglieder sind über die neue Beitragsordnung über EVG imtakt zu informieren.“

Satzung/ Wahlordnung/ BFW Mitgliedsbeitrag des Bildungs und Förderungswerk der EVG e.V. (Stand: 23.06.2016)

Wahlordnung

1. Der Vorstand fordert die Landesverbände der Gewerkschaft auf, Wahl­vor­stände bestellen zu

    lassen und innerhalb einer verbindlichen Frist Ort und Zeitpunkt der durchzuführenden
    Delegiertenwahl festzulegen.

    Die Wahlvorstände bestehen aus dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern, die Mitglied des Vereins
    sein müssen. Die Bestellung erfolgt durch den jeweili­gen Landesverband der Gewerkschaft.

    Die Landesverbände der Gewerkschaft teilen Namen und Anschrift der Vor­sit­zenden der  
    Wahlvorstände sowie Ort und Zeitpunkt der Delegiertenwahl dem Vorstand mit.

2. Der Vorstand hat die Vorsitzenden der bestellten Wahlvorstände (mit Namen und Anschrift) sowie
    Tagungsort und Tagungszeitpunkt in der Zeitung der Gewerkschaft mindestens zwei Wochen vor
    der Delegierten­wahl bekannt zu geben.

3. Vorschlagsberechtigt sind alle Mitglieder des Vereins innerhalb des jeweili­gen Landesverbandes
    der Gewerkschaft, wobei jeder Wahlvorschlag der Befürwortung (per Unterschrift) durch 50
    vorschlagsberechtigte Mitglieder bedarf.

    Weiterhin vorschlagsberechtigt sind die jeweiligen Landesverbände der Gewerkschaft.

4. Wahlvorschläge sind unter Angabe des Namens und der Anschrift dem Vor­sitzen­den des
    zuständigen Wahlvorstandes bis spätestens eine Woche vor der Delegiertenwahl schriftlich zu
    unterbreiten.

    Jeder Landesverband hat mindestens einen Delegierten und Ersatzdelegierten vorzu­schlagen.
    Hat der Verein im Landesverband der Gewerkschaft mehr als 4.000 Mit­glie­der, so ist ein weiterer
    Delegierter und Ersatzdelegierter vorzuschlagen.

5. Für die Durchführung der Wahl der Delegierten ist der bestellte Wahlvor­stand zuständig.

    Bei mehreren Wahlvorschlägen sind diejenigen Kandidaten als Delegierte gewählt, die die
    meisten der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten haben. Die Kandidaten mit den
    nächsthöchsten Stimmenzahlen gelten in dieser Rei­henfolge als die gewählten Ersatzdelegierten.

    Die Abstimmung erfolgt mittels Stimmzettel.

    Abstimmungsberechtigt sind die im Wahllokal während der Wahlzeit erschie­ne­nen Mitglieder des
    Vereins aus dem jeweiligen Landesverband der Gewerk­schaft.

6. Der Vorsitzende des Wahlvorstandes hat über die Wahl ein Protokoll zu fer­ti­gen und dem
    Vorstand die Namen und Anschriften der gewählten Dele­gierten und Ersatzdelegierten
    mitzuteilen.

    Der Vorstand gibt die Namen und Anschriften der Delegierten und den jewei­li­gen Landesverband
    der Gewerkschaft in der Zeitung der Gewerkschaft bekannt.

    Bis zu einer Neuwahl der Delegierten - Wiederwahl ist zulässig - bleibt der Dele­gierte mit allen
    Rechten und Pflichten im Amt.

7. Diese Wahlordnung tritt als Bestandteil der Satzung des Vereins zusammen mit dieser am
    27.06.2013 in Kraft.

    Absatz (1) wurde durch die außerordentliche Hauptversammlung am 17.05.2000 und durch die
    ordentliche Hauptversammlung am 04.09.2001 neu gefasst.

    Die Absätze 1 bis 7 wurden durch die außerordentliche Hauptversammlung am 12.04.2011 neu
    gefasst. Die Absätze 3 und 7 wurden durch die ordentliche Hauptversammlung am 27.06.2013
    neu gefasst.